Absatz einsIm Sinne des Paragraph eins, sind insbesondere zu fördern:
- Ziffer einsdas künstlerische Schaffen der Literatur, der darstellenden Kunst, der Musik, der bildenden Künste, der Fotografie, des Films und der Videokunst sowie neuer experimenteller oder die Grenzen der genannten Kunstsparten überschreitender Kunstformen;
- Ziffer 2die Veröffentlichung, Präsentation und Dokumentation von Werken;
- Ziffer 3die Erhaltung von Werkstücken und Dokumenten;
- Ziffer 4Einrichtungen, die diesen Zielen dienen.