Wahl der Klassenelternvertreter
Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1988,
Paragraph 10
01.09.1988
Die Wahlakten (Wahlvorschläge, Stimmzettel, schriftlicher Vermerk über das Wahlergebnis) sind vom Klassenlehrer oder Klassenvorstand in einem Umschlag unter Verschluß bis zur nächsten Wahl aufzubewahren und sodann zu vernichten.