Kurztitel

Wahl der Klassenelternvertreter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.09.1988

Text

Paragraph 10,

Die Wahlakten (Wahlvorschläge, Stimmzettel, schriftlicher Vermerk über das Wahlergebnis) sind vom Klassenlehrer oder Klassenvorstand in einem Umschlag unter Verschluß bis zur nächsten Wahl aufzubewahren und sodann zu vernichten.