Kurztitel

Lehrbeauftragtengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1987,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

31.07.1993

Text

Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Lehrbeauftragten an den Bundesanstalten für Leibeserziehung, Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik, Bildungsanstalten für Erzieher, land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Lehranstalten und Instituten, Akademien für Sozialarbeit, Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen Akademien, Pädagogischen Instituten, Religionspädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Instituten sowie für die Veranstaltungsleiter für Fortbildungsveranstaltungen an den Pädagogischen und Religionspädagogischen Instituten. Weiters gilt dieses Gesetz für Besuchskindergärtner(innen) und Besuchserzieher, die die Schüler der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie der Bildungsanstalten für Erzieher im Rahmen der lehrplanmäßig vorgesehenen Praxis an den Besuchspraxisstätten dieser Bildungsanstalten während des Unterrichtsjahres zu betreuen haben.

  1. Absatz 2Für die Lehrbeauftragten und Veranstaltungsleiter an Privatschulen gilt dieses Bundesgesetz nur im Rahmen der Voraussetzungen der Paragraphen 18 und 21 des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, in der jeweils geltenden Fassung, soweit es sich um Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung oder um Privatschulen mit Organisationsstatut handelt, welche mit den im Absatz eins, genannten gesetzlich geregelten Schulen hinsichtlich Bildungshöhe, Bildungsinhalt und Organisation vergleichbar sind.
  2. Absatz 3Ein Dienstverhältnis zum Bund wird durch die im Absatz eins, genannten Tätigkeiten nicht begründet. Durch diese Tätigkeiten wird, sofern sie nicht jeweils als Hauptberuf ausgeübt werden und die Hauptquelle der jeweiligen Einnahmen bilden, eine Sozialversicherung im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, nicht begründet.

  (4) Die Vergütung für Lehrbeauftragte beträgt je Unterrichtsstunde

  1. für Unterrichtsveranstaltungen, für die eine

     LPA-Verwendungsgruppe vorgesehen ist ................   S 566,-

  2. für fachtheoretische und didaktische

     Unterrichtsveranstaltungen,

     soweit sie nicht unter Z 1 fallen, sowie für

     Unterrichtsveranstaltungen der Schulpraxis ..........   S 404,-

  3. für den Unterricht in einer praktischen

     Unterrichtsveranstaltung

     oder in einer Fertigkeit ............................   S 278,-.

  (5) Die Vergütung für Veranstaltungsleiter für

Fortbildungsveranstaltungen an den Pädagogischen und

Religionspädagogischen Instituten sowie an den land- und

forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Lehranstalten beträgt

für den ersten bis dritten Halbtag je ....................   S 300,-

für den vierten bis sechsten Halbtag je ..................   S 230,-

für den siebenten und die folgenden Halbtage je ..........   S 200,-.

Ein Halbtag im Sinne der vorstehenden Bestimmungen ist dann gegeben,

wenn die Veranstaltungsleitung an diesem Halbtag mindestens vier

Stunden umfaßt; der Anspruch auf Vergütung für den letzten Halbtag

besteht jedoch auch dann, wenn die Veranstaltungsleitung an diesem

Halbtag mindestens zwei Stunden umfaßt.

  (6) Die Vergütung für Besuchskindergärtner(innen) und

Besuchserzieher, die die Schüler der Bildungsanstalten für

Kindergartenpädagogik sowie der Bildungsanstalten für Erzieher im

Rahmen der lehrplanmäßig vorgesehenen Praxis an den

Besuchspraxisstätten dieser Bildungsanstalten während des

Unterrichtsjahres zu betreuen haben, beträgt

je Schüler und Praxisstunde ..............................    S 10,-.

  1. Absatz 7Die in den Absatz 4 bis 6 angeführten Beträge erhöhen sich jeweils zum 1. September eines Jahres um den Hundertsatz, um den das Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage in dem dem jeweiligen 1. September vorangegangenen Jahr ansteigt.
  2. Absatz 8Weiters gebührt zu den Vergütungen nach den Absatz 4 bis 6 im Zusammenhang mit den Absatz 7 und 9 ein Zuschlag von 75 vH des jeweiligen Umsatzsteuersatzes, sofern die Vergütungen der Umsatzsteuer unterliegen.
  3. Absatz 9Die sich nach den Absatz 7 und 8 ergebenden Beträge sind in der Weise auf volle Schillingbeträge zu runden, daß Restbeträge unter 50 Groschen vernachlässigt und Restbeträge von 50 und mehr Groschen auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufgefüllt werden. Der Berechnung einer allfälligen weiteren Erhöhung sind jedoch die ungerundeten Beträge zugrunde zu legen.