Europäische Weltraumorganisation – Anlage III
Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1987,
Artikel eins,
30.12.1986
(1) Wird ein Vorschlag für die Durchführung eines fakultativen Programms nach Artikel römisch fünf Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens vorgelegt, so übermittelt der Vorsitzende des Rates den Vorschlag allen Mitgliedstaaten zur Prüfung.
(2) Sobald der Rat nach Artikel römisch XI Absatz 5 Buchstabe c Ziffer i des Übereinkommens die Durchführung eines fakultativen Programms im Rahmen der Organisation angenommen hat, hat jeder Mitgliedstaat, der nicht an dem Programm teilzunehmen beabsichtigt, innerhalb von drei Monaten förmlich zu erklären, daß er an einer Teilnahme nicht interessiert ist; die Teilnehmerstaaten arbeiten eine Erklärung aus, die vorbehaltlich des Artikels römisch III Absatz 1 ihre Verpflichtungen in bezug auf folgendes festlegt:
(3) Die Erklärung wird dem Rat zur Kenntnisnahme zugeleitet; gleichzeitig wird ihm ein Entwurf von Durchführungsvorschriften zur Genehmigung vorgelegt.
(4) Kann ein Teilnehmerstaat die Bestimmungen der Erklärung und der Durchführungsvorschriften nicht innerhalb der in der Erklärung festgesetzten Frist annehmen, so verliert er seine Eigenschaft als Teilnehmerstaat. Andere Mitgliedstaaten können später Teilnehmerstaaten werden, indem sie diese Bestimmungen nach Maßgabe der mit den Teilnehmerstaaten festzulegenden Bedingungen annehmen.