Europäische Weltraumorganisation – Anlage I
Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1987,
Artikel eins,
30.12.1986
Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie kann insbesondere Verträge schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie klagen und verklagt werden.