Teilnahme Österreichs am ASTP 3 – Durchführung
Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1987,
Artikel eins
16.04.1987
(1) Gegenstand dieser Vorschriften ist die Festlegung der Bedingungen, unter denen die Phase 3 des ASTP-Programms durchgeführt wird, deren Ziele und Inhalt in Anlage A der in der Präambel genannten Erklärung beschrieben sind.
(2) Sofern diese Durchführungsvorschriften oder die in der Präambel genannte Erklärung nichts anderes bestimmen, führt die Organisation dieses Programm nach ihren geltenden Regeln und Verfahren durch.