Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 60

Inkrafttretensdatum

06.09.1986

Text

12. ABSCHNITT
SCHULE UND ERZIEHUNGSBERECHTIGTE

Erziehungsberechtigte

Paragraph 60,

  1. Absatz eins,Unter den Erziehungsberechtigten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Personen zu verstehen, denen im Einzelfall nach bürgerlichem Recht das Erziehungsrecht zusteht.
  2. Absatz 2,Steht das Erziehungsrecht hinsichtlich eines Schülers mehr als einer Person zu, so ist jeder von ihnen mit Wirkung auch für den anderen handlungsbefugt.