(2)Absatz 2,Im Rahmen der Interessenvertretung gegenüber den Lehrern, dem Schulleiter und den Schulbehörden stehen den Schülervertretern folgende Rechte zu:
Mitwirkungsrechte:
das Recht auf Information über alle Angelegenheiten, die die Schüler allgemein betreffen,
das Recht auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen,
das Recht auf Teilnahme an Lehrerkonferenzen, ausgenommen Beratungen und Beschlußfassungen über Angelegenheiten der Leistungsbeurteilung einzelner Schüler und des § 20 Abs. 6, § 25, § 31b und des § 31c sowie über dienstrechtliche Angelegenheiten der Lehrer und ausgenommen die Teilnahme an Lehrerkonferenzen zur Wahl von Lehrervertretern,das Recht auf Teilnahme an Lehrerkonferenzen, ausgenommen Beratungen und Beschlußfassungen über Angelegenheiten der Leistungsbeurteilung einzelner Schüler und des Paragraph 20, Absatz 6,, Paragraph 25,, Paragraph 31 b und des Paragraph 31 c, sowie über dienstrechtliche Angelegenheiten der Lehrer und ausgenommen die Teilnahme an Lehrerkonferenzen zur Wahl von Lehrervertretern,
das Recht auf Mitsprache bei der Gestaltung des Unterrichtes im Rahmen des Lehrplanes,
das Recht auf Beteiligung an der Wahl der Unterrichtsmittel;
Mitbestimmungsrechte:
das Recht auf Mitentscheidung bei der Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß § 47 Abs. 2,das Recht auf Mitentscheidung bei der Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß Paragraph 47, Absatz 2,,
das Recht auf Mitentscheidung bei der Antragstellung auf Ausschluß eines Schülers.
Die in Z 1 lit. d und Z 2 genannten Rechte stehen erst ab der 9. Schulstufe zu. (BGBl. Nr. 211/1986, Art. I Z 33)Die in Ziffer eins, Litera d und Ziffer 2, genannten Rechte stehen erst ab der 9. Schulstufe zu. Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1986,, Artikel römisch eins, Ziffer 33,)