Absatz eins,An Schulen, an denen der Unterricht durch Fachlehrer erteilt wird, hat der Schulleiter für jede Klasse einen Lehrer dieser Klasse als Klassenvorstand zu bestellen.
Schulunterrichtsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,
Paragraph 54
06.09.1986
31.08.2016