(4)Absatz 4,Wenn ein Schüler den Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule gemäß Abs. 2 lit. d beendet, darf er in eine allgemeinbildende höhere Schule nicht aufgenommen werden, ausgenommen in ein Aufbaugymnasium oder -realgymnasium oder in ein Gymnasium oder Realgymnasium für Berufstätige. Die erwähnte Ausnahme findet jedoch auf Schüler, die die zulässige Höchstdauer des Schulbesuches in einem Aufbaugymnasium oder -realgymnasium oder in einem Gymnasium oder Realgymnasium für Berufstätige überschreiten, keine Anwendung. (BGBl. Nr. 367/1982, Art. I Z 34)Wenn ein Schüler den Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule gemäß Absatz 2, Litera d, beendet, darf er in eine allgemeinbildende höhere Schule nicht aufgenommen werden, ausgenommen in ein Aufbaugymnasium oder -realgymnasium oder in ein Gymnasium oder Realgymnasium für Berufstätige. Die erwähnte Ausnahme findet jedoch auf Schüler, die die zulässige Höchstdauer des Schulbesuches in einem Aufbaugymnasium oder -realgymnasium oder in einem Gymnasium oder Realgymnasium für Berufstätige überschreiten, keine Anwendung. Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 34,)