Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30 a,

Inkrafttretensdatum

03.06.1989

Außerkrafttretensdatum

31.08.2021

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Übertritt von Schülern allgemeinbildender höherer Schulen in eine andere Form

Paragraph 30 a,

Für den Übertritt von Schülern allgemeinbildender höherer Schulen in die nächsthöhere Stufe einer anderen Form gilt Paragraph 29, mit der Maßgabe, daß bei der Anwendung des Absatz 5, Freigegenstände Pflichtgegenständen gleichgestellt sind und eine Aufnahmsprüfung in Werkerziehung (einschließlich Technisches Werken und Textiles Werken) dann entfällt, wenn keiner dieser Pflichtgegenstände in einer höheren Stufe der angestrebten Form als Pflichtgegenstand zu besuchen ist.

Anmerkung

1. ÜR: Art. römisch II, Bundesgesetzblatt Nr. 255 aus 1989,

2. Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 255 aus 1989,

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2021

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR12121773

alte Dokumentnummer

N7198612251L