Schulunterrichtsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018,
BG
Paragraph 30 a,
03.06.1989
31.08.2021
SchUG
70/06 Schulunterricht
Für den Übertritt von Schülern allgemeinbildender höherer Schulen in die nächsthöhere Stufe einer anderen Form gilt Paragraph 29, mit der Maßgabe, daß bei der Anwendung des Absatz 5, Freigegenstände Pflichtgegenständen gleichgestellt sind und eine Aufnahmsprüfung in Werkerziehung (einschließlich Technisches Werken und Textiles Werken) dann entfällt, wenn keiner dieser Pflichtgegenstände in einer höheren Stufe der angestrebten Form als Pflichtgegenstand zu besuchen ist.
1. ÜR: Art. römisch II, Bundesgesetzblatt Nr. 255 aus 1989,
2. Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 255 aus 1989,
25.08.2021
10009600
NOR12121773
N7198612251L