(5)Absatz 5Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der §§ 1 bis 19 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen, RGBl. Nr. 208/1854, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 566/1983, mit folgenden Besonderheiten:Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 19 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen, RGBl. Nr. 208/1854, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1983,, mit folgenden Besonderheiten:
die Verhandlung und die Entscheidung obliegen dem Einzelrichter;
die Verhandlung ist öffentlich. Das Gericht kann jedoch die Öffentlichkeit nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung ausschließen, desgleichen wenn Tatsachen erörtert oder bewiesen werden, die durch die Amtsverschwiegenheit gedeckt wären;
werden wegen ein und desselben Gutes mehrere gerichtliche Verfahren von verschiedenen Personen beantragt, so sind die Verfahren hinsichtlich dieses Gutes zu verbinden;
die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über den Beweis sind sinngemäß anzuwenden;
die Verweisung auf den Rechtsweg und das Rechtsmittel der Vorstellung sind unzulässig.