Kurztitel

2. Kunst- und Kulturgutbereinigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1986,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

01.02.1986

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz einsKommt die Prüfstelle zur Überzeugung, daß ein Herausgabeanspruch nicht besteht, oder sind auf ein- und dasselbe Kunst- und Kulturgut zwei oder mehrere Ansprüche von verschiedenen Personen erhoben worden, dann hat die Prüfstelle unter Angabe der Gründe dem Anmelder mitzuteilen, daß sie die Herausgabe verweigert.
  2. Absatz 2Der Anmelder kann seinen Anspruch auf Herausgabe nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 6, binnen einer Frist von drei Monaten nach Zustellung der ablehnenden Mitteilung bei sonstiger Verwirkung gerichtlich geltend machen. Innerhalb der gleichen Frist kann der Anmelder eine gerichtliche Entscheidung beantragen, daß die von der Prüfstelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2 gestellten Bedingungen zur Gänze oder in einem bestimmten Ausmaß zu entfallen haben.
  3. Absatz 3Mit der Anrufung des Gerichtes gemäß Absatz 2 verlieren alle Erklärungen der Prüfstelle über das beanspruchte Gut ihre Wirksamkeit.
  4. Absatz 4Ferner kann dem Anmelder, wenn ihm die Prüfstelle innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der in Paragraph 2, Absatz 1 festgesetzten Anmeldefrist keine endgültige Erklärung über die Herausgabe oder deren Ablehnung zugestellt hat, seinen Anspruch binnen einer weiteren Frist von sechs Monaten bei sonstiger Verwirkung gerichtlich geltend machen.