Kurztitel

2. Kunst- und Kulturgutbereinigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1986,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

01.02.1986

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDie Anmeldung ist in doppelter Ausfertigung einzubringen und hat Angaben zu enthalten, aus denen zu ersehen ist, worauf der Anspruch gestützt wird. Beweisurkunden sind im Original oder in einer von einem Gericht, einem Notar oder einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland beglaubigten Abschrift (Ablichtung) anzuschließen.
  2. Absatz 2Wird die Anmeldung durch einen Bevollmächtigten eingebracht, so muß die Unterschrift auf der Vollmacht, die nicht älter als drei Jahre sein darf, von einem Gericht, einem Notar oder einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland beglaubigt sein.
  3. Absatz 3Die bei österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland eingebrachten Anmeldungen sind unverzüglich der Anmeldestelle zuzuleiten. Die Anmeldestelle hat sämtliche bei ihr eingelangten Anmeldungen ohne Verzug der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland – im folgenden kurz „Prüfstelle“ genannt – zur Prüfung zu übermitteln.
  4. Absatz 4Die rechtzeitig eingebrachten Anmeldungen sind von der Prüfstelle in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu prüfen.
  5. Absatz 5Der Anmelder hat auf Verlangen der Prüfstelle innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist zur Klärung des Sachverhaltes erforderliche ergänzende Angaben zu machen oder Beweismittel anzugeben oder vorzulegen. Kann dies nicht geschehen, so sind die Gründe dafür innerhalb der von der Prüfstelle gesetzten Frist anzugeben.
  6. Absatz 6Ist der Anmelder nach Einbringung seiner Anmeldung verstorben, so ist das weitere Verfahren mit seinen Rechtsnachfolgern von Todes wegen fortzusetzen. Die in den Paragraphen 4 und 5 festgesetzten Fristen werden bis zur Bestellung eines für die Verlassenschaft handlungsberechtigten Vertreters unterbrochen. Ist der Anmelder erblos verstorben, gilt die Anmeldung als zurückgezogen.
  7. Absatz 7Ansprüche, die bereits nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1969, angemeldet, jedoch durch gerichtliche Entscheidung rechtskräftig abgewiesen worden sind oder auf die der Anmelder im Zuge eines vor Gericht geschlossenen Vergleiches rechtswirksam verzichtet hat oder die er bei Gericht nicht geltend gemacht oder dort zurückgezogen hat, sind von der Anmeldung nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen.