(7)Absatz 7Ansprüche, die bereits nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 294/1969 angemeldet, jedoch durch gerichtliche Entscheidung rechtskräftig abgewiesen worden sind oder auf die der Anmelder im Zuge eines vor Gericht geschlossenen Vergleiches rechtswirksam verzichtet hat oder die er bei Gericht nicht geltend gemacht oder dort zurückgezogen hat, sind von der Anmeldung nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen.Ansprüche, die bereits nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1969, angemeldet, jedoch durch gerichtliche Entscheidung rechtskräftig abgewiesen worden sind oder auf die der Anmelder im Zuge eines vor Gericht geschlossenen Vergleiches rechtswirksam verzichtet hat oder die er bei Gericht nicht geltend gemacht oder dort zurückgezogen hat, sind von der Anmeldung nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen.