Kurztitel

Reifeprüfung - höhere Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11,

Inkrafttretensdatum

01.02.1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Text

5. ABSCHNITT

Wiederholung der Vorprüfung

Paragraph 11, (1) Wenn die Beurteilung in einem oder beiden Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend'' lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung aus diesen Prüfungsgebieten zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.

  1. Absatz 2Die Wiederholung der Prüfung ist in der gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet durchzuführen.
  2. Absatz 3Die Wiederholung der Prüfung ist an der Schule abzulegen, an der die Vorprüfung begonnen wurde.
  3. Absatz 4Dem Prüfungskandidaten ist der Termin der Wiederholungsprüfung vom Schulleiter spätestens drei Wochen vorher nachweislich mitzuteilen.
  4. Absatz 5In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 4, des Schulunterrichtsgesetzes hat der Prüfungskandidat ein begründetes Ansuchen an den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dem Abschluß der zweiten Wiederholung der Vorprüfung beim Schulleiter einzubringen.