Kurztitel

Geologische Zusammenarbeit (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1985,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Beachte

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Text

Artikel 1

Unter geologischer Zusammenarbeit im Sinne dieses Abkommens ist in erster Linie der Austausch geologischer Unterlagen und ihre gemeinsame Beurteilung sowie die Koordinierung der geologischen Forschung in den Grenzgebieten zu verstehen.