Geologische Zusammenarbeit (Slowakei)
Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1985,
Artikel eins,
01.01.1993
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.
Unter geologischer Zusammenarbeit im Sinne dieses Abkommens ist in erster Linie der Austausch geologischer Unterlagen und ihre gemeinsame Beurteilung sowie die Koordinierung der geologischen Forschung in den Grenzgebieten zu verstehen.