Kurztitel

Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (China)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1985,

Typ

Vertrag – China

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

01.05.1985

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 1

  1. Absatz einsDie Vertragsparteien erleichtern und fördern die Zusammenarbeit auf wissenschaftlich-technischem Gebiet im Einklang mit den auf jeder Seite bestehenden Möglichkeiten und Interessen.
  2. Absatz 2Die Vertragsparteien werden einvernehmlich die Fachgebiete und Formen dieser Zusammenarbeit festlegen, wobei die Erfahrungen der Wissenschafter beider Länder sowie die auf einzelnen Gebieten bestehenden Kontakte berücksichtigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009574

Dokumentnummer

NOR12121500

alte Dokumentnummer

N7198518865J