Religiöse Kindererziehung
Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1985,
BG
Paragraph 5
05.01.1985
74/03 Sonstiges Kirchen, Religionsgemeinschaften
Nach der Vollendung des vierzehnten Lebensjahrs steht dem Kind die Entscheidung darüber zu, zu welchem religiösen Bekenntnis es sich halten will. Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so kann es nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden.
29.09.2022
10009571
NOR12121497
N7198518595J