Kurztitel

Religiöse Kindererziehung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

05.01.1985

Index

74/03 Sonstiges Kirchen, Religionsgemeinschaften

Text

Paragraph 5,

Nach der Vollendung des vierzehnten Lebensjahrs steht dem Kind die Entscheidung darüber zu, zu welchem religiösen Bekenntnis es sich halten will. Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so kann es nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2022

Gesetzesnummer

10009571

Dokumentnummer

NOR12121497

alte Dokumentnummer

N7198518595J