Kurztitel

Religiöse Kindererziehung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

05.01.1985

Index

74/03 Sonstiges Kirchen, Religionsgemeinschaften

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Besteht eine solche Einigung nicht oder nicht mehr, so gelten auch für die religiöse Erziehung die Vorschriften des ABGB über die Pflege und Erziehung. (dRGBl. 1939 I S 384, Paragraph 2, Absatz eins,; Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1977,, Artikel römisch vier, Ziffer 2,)
  2. Absatz 2,Es kann jedoch während bestehender Ehe von keinem Elternteil ohne die Zustimmung des anderen bestimmt werden, daß das Kind in einem anderen als dem zur Zeit der Eheschließung gemeinsamen Bekenntnis oder in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen, oder daß ein Kind vom Religionsunterricht abgemeldet werden soll.
  3. Absatz 3,Wird die Zustimmung nicht erteilt, so kann die Vermittlung oder Entscheidung des Vormundschaftsgerichts beantragt werden. Für die Entscheidung sind, auch soweit ein Fall des Paragraph 176, ABGB nicht vorliegt, die Zwecke der Erziehung maßgebend. Vor der Entscheidung sind die Ehegatten sowie erforderlichenfalls Verwandte, Verschwägerte und die Lehrer des Kindes zu hören, wenn es ohne erhebliche Verzögerung oder unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. Das Kind ist zu hören, wenn es das zehnte Jahr vollendet hat. (dRGBl. 1939 I S 384, Paragraph 2, Absatz eins und 2; Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1977,, Artikel römisch vier, Ziffer 3,)

Schlagworte

dRGBl. 1939 römisch eins S 384

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2022

Gesetzesnummer

10009571

Dokumentnummer

NOR12121494

alte Dokumentnummer

N7198518592J