Abkommen zwischen Österreich und Portugal über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich
Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1985,
Artikel 4
01.10.1985
Die akademischen Grade auf Grund von Universitätsstudien, deren volle Gleichstellung gemäß Artikel 6 nicht festgelegt wird, können, unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit, in beiden Vertragsstaaten durch die zur Entscheidung zuständigen Organe für voll gleichwertig erklärt werden („Nostrifizierung“ in der Republik Österreich und „equivalencia“ in der Portugiesischen Republik).