(2)Absatz 2Berufsschüler, deren Lehrverhältnis oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 30Paragraph 30, des Berufsausbildungsgesetzes während eines Schuljahres geendet hat, sind berechtigt, bis zum Ende dieses Schuljahres die Berufsschule zu besuchen, sofern sie nicht die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben. Ferner sind Berufsschüler, die die Zurücklegung von mindestens der Hälfte der für den Lehrberuf festgesetzten Lehrzeit nachweisen und glaubhaft machen, daß sie einen Lehrvertrag für die auf die für den Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit nicht abschließen können, berechtigt, die Berufsschule während jener Zeit zu besuchen, während der sie bei einem aufrechten Lehrverhältnis zum Berufsschulbesuch verpflichtet oder im Sinne des ersten Satzes berechtigt wären. (BGBl. Nr. 322/1985Bundesgesetzblatt Nr. 322 aus 1985,, Art. I Z 12Ziffer 12,)