Kurztitel

Schulpflichtgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

22.02.1985

Außerkrafttretensdatum

31.08.1992

Text

Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren

§ 5.  (1) Die  allgemeine  Schulpflicht wird  durch  den Besuch  von

allgemeinbildenden   Pflichtschulen   der   nachstehend   angeführten

Schularten erfüllt:

  1. Ziffer eins
    in den ersten vier Schuljahren der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch einer Volksschule;
  2. Ziffer 2
    im 5. bis 8. Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht
    1. Litera a
      durch den Besuch einer Volksschule oder
    2. Litera b
      durch den Besuch einer Hauptschule;
  3. Ziffer 3
    im 9. Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht
    1. Litera a
      durch den Besuch eines Polytechnischen Lehrganges oder Bundesgesetzblatt Nr. 322 aus 1975,, Artikel römisch eins, Ziffer 19,)
    2. Litera b
      durch den Weiterbesuch einer Volks- oder Hauptschule;
  4. Ziffer 4
    in allen Schuljahren erforderlichenfalls durch den Besuch einer Sonderschule.

(2) Schüler, die dem Pflichtsprengel einer Hauptschule angehören und den schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen für diese Hauptschule genügen, können die allgemeine Schulpflicht im 5. bis 8. Schuljahr nicht durch den Besuch einer Volksschule erfüllen.

(3) Ab dem 5. Schuljahr kann die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule, im 9. Schuljahr auch durch den Besuch einer berufsbildenden mittleren Schule (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen) oder einer berufsbildenden höheren Schule (einschließlich der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) erfüllt werden.