Kurztitel

Schulpflichtgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

22.02.1985

Text

ABSCHNITT römisch eins
Allgemeine Schulpflicht

A. Personenkreis, Beginn und Dauer

Personenkreis

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
  2. Absatz 2,Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.