BGBl. Nr. 76/1985Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum
22.02.1985
Text
ABSCHNITT IABSCHNITT römisch eins Allgemeine Schulpflicht
A. Personenkreis, Beginn und Dauer
Personenkreis
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
(2)Absatz 2,Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.