Kurztitel

Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 327 aus 1985,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

29.07.1985

Text

Artikel 1

(1) Unterliegt die Zulassung zu den im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gelegenen Universitäten der staatlichen Überwachung, so erkennt diese Vertragspartei hinsichtlich einer derartigen Zulassung die Zeugnisse derjenigen Anstalten als gleichwertig an, die eine Vertragspartei außerhalb ihres Hoheitsgebiets amtlich fördert und deren Zeugnisse sie den in ihrem eigenen Hoheitsgebiet erteilten gleichstellt.

(2) Die Zulassung zu den einzelnen Universitäten erfolgt im Rahmen der verfügbaren Plätze.

(3) Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, Absatz 1 auf ihre eigenen Staatsangehörigen nicht anzuwenden.

(4) Unterliegt die Zulassung zu den im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gelegenen Universitäten nicht der staatlichen Überwachung, so übermittelt die betreffende Vertragspartei diesen Universitäten den Wortlaut dieses Protokolls und setzt sich dafür ein, daß sie die in den vorstehenden Absätzen niedergelegten Grundsätze annehmen.