Absatz eins,Österreichische Staatsbürger, die eine höhere Schule für Berufstätige besuchen und sich zum Zweck der Vorbereitung auf die Reifeprüfung gegen Entfall der Bezüge beurlauben lassen oder ihre Berufstätigkeit nachweislich einstellen, haben - unabhängig von den im Paragraph 2, festgesetzten Voraussetzungen - für die der mündlichen Reifeprüfung unmittelbar vorangehenden sechs Monate, während derer sie daher die Berufstätigkeit nicht ausüben, für jeden dieser sechs Monate Anspruch auf eine Schulbeihilfe in folgender Höhe:
- Ziffer einsbei ausschließlich nichtselbständigem Einkommen in der Höhe des letzten Monatsbezuges,
- Ziffer 2in den übrigen Fällen in der Höhe eines Vierzehntels des Einkommens laut letztem zugestellten Einkommensteuerbescheid,
in beiden Fällen im Sinne des Paragraph 5 und ohne Familienbeihilfen sowie im Höchstausmaß von 6 200 S. Die Berechnung nach Wochen ist zulässig, wobei 4,3 Wochen als Monat zählen.