(4)Absatz 4,Ein Anspruch auf Schulbeihilfe besteht nicht, wenn
das Vermögen im Sinne des § 7 der leiblichen Eltern (Wahleltern) und des Schülers sowie dessen Ehegatten zusammen 400 000 S übersteigt oderdas Vermögen im Sinne des Paragraph 7, der leiblichen Eltern (Wahleltern) und des Schülers sowie dessen Ehegatten zusammen 400 000 S übersteigt oder
das Vermögen gemäß Z 1 200 000 S übersteigt und die gemäß Abs. 1 und 2 ermittelte Schulbeihilfe nicht wenigstens die Hälfte des Grundbetrages der Schulbeihilfe gemäß Abs. 1 zuzüglich allfälliger Erhöhungsbeträge gemäß § 12 Abs. 2 bis 4 erreicht.das Vermögen gemäß Ziffer eins, 200 000 S übersteigt und die gemäß Absatz eins und 2 ermittelte Schulbeihilfe nicht wenigstens die Hälfte des Grundbetrages der Schulbeihilfe gemäß Absatz eins, zuzüglich allfälliger Erhöhungsbeträge gemäß Paragraph 12, Absatz 2 bis 4 erreicht.
Hiebei ist im Falle des § 12 Abs. 7 nur vom Vermögen jenes Elternteils (Wahlelternteils) auszugehen, dessen Einkommen gemäß § 12 Abs. 6 zu berücksichtigen ist.Hiebei ist im Falle des Paragraph 12, Absatz 7, nur vom Vermögen jenes Elternteils (Wahlelternteils) auszugehen, dessen Einkommen gemäß Paragraph 12, Absatz 6, zu berücksichtigen ist.