Kurztitel

Kunsthochschul-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51,

Inkrafttretensdatum

01.10.1983

Außerkrafttretensdatum

30.09.1993

Text

Durchführung der Aufnahme, der Inskription und der Prüfungsevidenz

Paragraph 51, (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat durch Verordnung die Durchführung der Aufnahme der ordentlichen Hörer, der Aufnahme der Gasthörer und außerordentlichen Hörer, die Inskription und die Evidenthaltung der Prüfungsleistungen zu regeln und dabei zu bestimmen, welche Daten zur ordnungsgemäßen Durchführung dieser Verwaltungsvorgänge erforderlich sind. Auf eine rasche und einfache Durchführung ist Bedacht zu nehmen.

  1. Absatz 2Form und Inhalt von Zeugnissen, Form und Inhalt der zur Aufnahme, Inskription und Evidenthaltung von Prüfungsleistungen erforderlichen Formblätter und der über die Aufnahme sowie über den Abgang von der Hochschule und den Abschluß der Studien auszustellenden Bescheinigungen sowie Form und Inhalt von Studienbüchern und Ausweisen sind in der im Absatz eins, genannten Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung gleichfalls zu regeln.
  2. Absatz 3Anläßlich der Aufnahme, der Inskription, des Abganges von der Hochschule und der Verleihung des akademischen Grades sind, unbeschadet der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 91, statistische, auch automationsunterstützte, Erhebungen zulässig über:
    1. Ziffer eins
      Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft des Studierenden;
    2. Ziffer 2
      letzter gewöhnlicher Aufenthaltsort des Studierenden vor Beginn des Studiums und Wohnsitz im Zeitpunkt der Erhebung;
    3. Ziffer 3
      Beruf der Eltern und deren Stellung im Beruf, Schulbildung der Eltern;
    4. Ziffer 4
      Zahl der Geschwister, in Schulausbildung, Berufsausbildung oder berufliche Tätigkeit;
    5. Ziffer 5
      Familienstand, Zahl der Kinder des Studierenden, Berufstätigkeit, Studium des Ehegatten;
    6. Ziffer 6
      berufliche Tätigkeit des Studierenden, Bezug einer Studienbeihilfe und von Stipendien;
    7. Ziffer 7
      Vorbildung des Studierenden;
    8. Ziffer 8
      bisherige Studien (Universität, Hochschule oder andere künstlerische Lehranstalten, Studienrichtung, Zahl der Semester) und abgelegte Prüfungen.
    Die bei den statistischen Erhebungen in Erfüllung der Auskunftspflicht gemachten Angaben der Studierenden bzw. Absolventen sind geheimzuhalten. Wer der Auskunftspflicht durch Verweigerung der Auskunft nicht nachkommt oder wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung, die gemäß Paragraph 11, des Bundesstatistikgesetzes geahndet wird. Weiters können Erhebungen über Studien- und Berufsziele angestellt werden.
  3. Absatz 4Die gemäß Absatz eins, erfaßten Daten dürfen mit den gemäß Absatz 3, erhobenen Daten durch die Hochschulen und durch das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung nicht verknüpft werden.
  4. Absatz 5Die im Zuge der Verwaltung an den Hochschulen erfaßten Personaldaten der Studierenden, Aufnahms- und Inskriptionsdaten, Prüfungsdaten und Daten über Studienabschlüsse sind dem Bundesminsiterium für Wissenschaft und Forschung zur Führung einer Zentralen Hörerevidenz und für den Hochschulbericht (Paragraph 54,) zur Verfügung zu stellen.