(3)Absatz 3Anläßlich der Aufnahme, der Inskription, des Abganges von der Hochschule und der Verleihung des akademischen Grades sind, unbeschadet der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, statistische, auch automationsunterstützte, Erhebungen zulässig über:Anläßlich der Aufnahme, der Inskription, des Abganges von der Hochschule und der Verleihung des akademischen Grades sind, unbeschadet der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 91, statistische, auch automationsunterstützte, Erhebungen zulässig über:
Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft des Studierenden;
letzter gewöhnlicher Aufenthaltsort des Studierenden vor Beginn des Studiums und Wohnsitz im Zeitpunkt der Erhebung;
Beruf der Eltern und deren Stellung im Beruf, Schulbildung der Eltern;
Zahl der Geschwister, in Schulausbildung, Berufsausbildung oder berufliche Tätigkeit;
Familienstand, Zahl der Kinder des Studierenden, Berufstätigkeit, Studium des Ehegatten;
berufliche Tätigkeit des Studierenden, Bezug einer Studienbeihilfe und von Stipendien;
Vorbildung des Studierenden;
bisherige Studien (Universität, Hochschule oder andere künstlerische Lehranstalten, Studienrichtung, Zahl der Semester) und abgelegte Prüfungen.
Die bei den statistischen Erhebungen in Erfüllung der Auskunftspflicht gemachten Angaben der Studierenden bzw. Absolventen sind geheimzuhalten. Wer der Auskunftspflicht durch Verweigerung der Auskunft nicht nachkommt oder wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung, die gemäß § 11 des Bundesstatistikgesetzes geahndet wird. Weiters können Erhebungen über Studien- und Berufsziele angestellt werden.Die bei den statistischen Erhebungen in Erfüllung der Auskunftspflicht gemachten Angaben der Studierenden bzw. Absolventen sind geheimzuhalten. Wer der Auskunftspflicht durch Verweigerung der Auskunft nicht nachkommt oder wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung, die gemäß Paragraph 11, des Bundesstatistikgesetzes geahndet wird. Weiters können Erhebungen über Studien- und Berufsziele angestellt werden.