Ordentliche Hörer:
Ordentliche Hörer sind Personen, die nach Erfüllung der in den Paragraphen 23 und 24 angeführten Voraussetzungen den Abschluß eines ordentlichen Studiums oder eines Kurzstudiums und die Zulassung zu den hiefür vorgesehenen Prüfungen anstreben. Soweit in den Anlagen A und B nichts anderes bestimmt wird, setzt die Aufnahme als ordentlicher Hörer die Vollendung des 17. Lebensjahres voraus.