Kurztitel

Kunsthochschul-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

01.10.1983

Außerkrafttretensdatum

30.09.1993

Text

Studierende

Paragraph 5, Studierende sind:

  1. Ziffer eins
    Ordentliche Hörer:
    Ordentliche Hörer sind Personen, die nach Erfüllung der in den Paragraphen 23 und 24 angeführten Voraussetzungen den Abschluß eines ordentlichen Studiums oder eines Kurzstudiums und die Zulassung zu den hiefür vorgesehenen Prüfungen anstreben. Soweit in den Anlagen A und B nichts anderes bestimmt wird, setzt die Aufnahme als ordentlicher Hörer die Vollendung des 17. Lebensjahres voraus.
  2. Ziffer 2
    Außerordentliche Hörer:
    Außerordentliche Hörer sind Personen, die das in der Ziffer eins, angeführte Lebensalter erreicht haben und die auf bestimmte Zeit zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen oder zur Teilnahme an Lehrgängen und Kursen zugelassen werden. Für Lehrgänge und Kurse kann die Altersgrenze vom Gesamtkollegium (Professorenkollegium der Akademie der bildenden Künste) nach Maßgabe des Ausbildungszieles herabgesetzt werden.
  3. Ziffer 3
    Gasthörer:
    Gasthörer sind Personen, die ein ordentliches Studium an einer Hochschule abgeschlossen haben und auf bestimmte Zeit zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen sowie zur Teilnahme an Lehrgängen und Kursen zugelassen werden.