Externistenprüfungsverordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 671 aus 1993,
Paragraph 16
01.09.1993
09.05.1997
Wiederholung einer Externistenprüfung
Paragraph 16, (1) Wenn ein Prüfungskandidat eine Externistenprüfung nicht besteht, so ist er von der Prüfungskommission zu einer Wiederholung dieser Prüfung zu einem frühesten Termin zuzulassen, der nicht weniger als zwei Monate und nicht mehr als vier Monate später liegt. Bei der Festlegung des Termines sind auf die bei der Prüfung festgestellten Mängel und die für die Beseitigung dieser Mängel erforderliche Zeit Bedacht zu nehmen. Sofern der neue Termin in die Hauptferien fiele, ist er so festzusetzen, daß er am Beginn des folgenden Schuljahres liegt.