dem nach der Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates zuständigen Landesschulinspektor (bei einer Externistenprüfung am Bundesgymnasium/Bundesrealgymnasium für Slowenen dem Fachinspektor für das Bundesgymnasium/Bundesrealgymnasium für Slowenen) oder – sofern die Inanspruchnahme durch den Prüfungsvorsitz ein mit den sonstigen Dienstobliegenheiten nicht vereinbartes Ausmaß erreicht oder eine Verhinderung aus sonstigen dienstlichen Gründen vorliegt – einer vom Landesschulrat, für Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962) und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten einer vom Bundesminister für Unterricht und Kunst, betrauten Person aus einem Kreis von Fachleuten der betreffenden Schulart,dem nach der Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates zuständigen Landesschulinspektor (bei einer Externistenprüfung am Bundesgymnasium/Bundesrealgymnasium für Slowenen dem Fachinspektor für das Bundesgymnasium/Bundesrealgymnasium für Slowenen) oder – sofern die Inanspruchnahme durch den Prüfungsvorsitz ein mit den sonstigen Dienstobliegenheiten nicht vereinbartes Ausmaß erreicht oder eine Verhinderung aus sonstigen dienstlichen Gründen vorliegt – einer vom Landesschulrat, für Zentrallehranstalten (Paragraph 3, Absatz 4, des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1962,) und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten einer vom Bundesminister für Unterricht und Kunst, betrauten Person aus einem Kreis von Fachleuten der betreffenden Schulart,