Kurztitel

Externistenprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 671 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.09.1993

Außerkrafttretensdatum

09.05.1997

Text

Anwendungsbereich

Paragraph eins, (1) Diese Verordnung gilt für

  1. Ziffer eins
    Externistenprüfungen über den Lehrstoff einzelner Unterrichtsgegenstände einer oder mehrerer Stufen einer Schulart (Form, Fachrichtung),
  2. Ziffer 2
    Externistenprüfungen über einzelne Schulstufen einer Schulart (Form, Fachrichtung),
  3. Ziffer 3
    Externistenprüfungen über eine Schulart (Form, Fachrichtung), sofern nicht Ziffer 4, in Betracht kommt,
  4. Ziffer 4
    Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Befähigungsprüfung, einer Befähigungsprüfung oder einer Abschlußprüfung entsprechen (im folgenden Externistenreifeprüfung, Externistenreife- und Befähigungsprüfung, Externistenbefähigungsprüfung oder Externistenabschlußprüfung genannt)
im Bereich der im Paragraph eins, des Schulunterrichtsgesetzes genannten Schulen.
  1. Absatz 2,Externistenprüfungen sind unzulässig:
    1. Ziffer eins
      über Praktische Arbeit und Laboratoriumsübungen an Berufsschulen bei Prüfungskandidaten, die weder in einem entsprechenden Lehr- bzw. Ausbildungsverhältnis stehen, noch ein solches abgeschlossen haben;
    2. Ziffer 2
      über Bildnerische Erziehung, Leibeserziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung sowie verbindliche Übungen an den Bildungsanstalten für Kinderpädagogik;
    3. Ziffer 3
      über Bildnerische Erziehung, Leibeserziehung, Rhythmisch-musikalische Erziehung sowie verbindliche Übungen an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik;
    4. Ziffer 4
      über Leibesübungen; sofern der Nachweis über den erfolgreichen Abschluß der achten Schulstufe erbracht werden soll, ist die Ablegung einer Externistenprüfung über Leibesübungen jedoch zulässig;
    5. Ziffer 5
      über Pflichtpraktika, die während des Unterrichtsjahres durchgeführt werden;
    6. Ziffer 6
      über praktischen Unterricht (Werkstätte, Bauhof, Laboratorien u. ä.);
    7. Ziffer 7
      über Kindergarten-, Hort- und Heimpraxis;
    8. Ziffer 8
      über Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken); sofern der Nachweis über den erfolgreichen Abschluß der achten Schulstufe erbracht werden soll, ist die Ablegung einer Externistenprüfung über Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) jedoch zulässig.
  2. Absatz 3,Die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen gelten auch für die auf Grund des Paragraph 11, Absatz 4,, des Paragraph 13, Absatz 3 und des Paragraph 23, Absatz 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76, abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen.
  3. Absatz 4,Die Staatliche Stenotypieprüfung ist durch Externistenprüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, über den Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände Deutsch sowie Stenotypie und Textverarbeitung des Lehrganges für Stenotypie und Textverarbeitung (Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 10. April 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 334, Anlage D) abzulegen.
  4. Absatz 5,Die Beamten-Aufstiegsprüfung ist durch Externistenprüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, über die in Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, Ziffer 2 Punkt 2, Litera a und b der Allgemeinen Bestimmungen der Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe B genannten Prüfungsgebiete abzulegen.

  1. Absatz 5 a,Die Studienberechtigungsprüfung ist durch Externistenprüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, über folgende Prüfungsgebiete abzulegen:
    1. Ziffer eins
      einen Aufsatz über ein allgemeines Thema,
    2. Ziffer 2
      weitere Prüfungsgebiete, die im Hinblick auf Vorkenntnisse oder Fertigkeiten für die angestrebte Schulart (Form, Fachrichtung, Lehramtsausbildung, Studiengang) erforderlich sind (Pflichtfächer) gemäß Anlage 12 und
    3. Ziffer 3
      weitere Prüfungsgebiete nach Wahl des Aufnahmsbewerbers aus dem Bereich der angestrebten Schulart (Form, Fachrichtung, Lehramtsausbildung, Studiengang), seiner fachlichen Voraussetzungen oder der der angestrebten Schulart (Fachrichtung) entsprechenden beruflichen Tätigkeitsfelder (Wahlfächer).
    Die Zahl der Pflicht- und Wahlfächer gemäß Ziffer 2 und 3 hat zusammen vier zu betragen. Die Pflichtfächer gemäß Ziffer 2, sind für die vom Prüfungskandidaten gewählte schulische Ausbildung der Anlage 12 zu entnehmen; soweit bei lebenden Fremdsprachen keine Angaben über die Fremdsprache bestehen, hat der Prüfungskandidat die Auswahl zu treffen.
  2. Absatz 6,Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung und zur Reife- und Befähigungsprüfung, die in der Form einer Externistenprüfung abgelegt werden, sind als Externistenprüfungen über den Lehrstoff eines Unterrichtsgegenstandes (Absatz eins, Ziffer eins,) abzulegen.