Absatz eins,Für private land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen und land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, soweit sie nicht unter Paragraph eins und 3 fallen, kann der Bund als Träger von Privatrechten nach Maßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel Subventionen zum Personalaufwand gewähren, wenn
- Litera adie Schule einem Bedarf der Bevölkerung entspricht,
- Litera bmit der Führung der Schule nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt wird,
- Litera cfür die Aufnahme der Schüler nur die für öffentliche Schulen geltenden Aufnahmsbedingungen maßgebend sind und
- Litera ddie Schülerzahl in den einzelnen Klassen nicht unter den an öffentlichen Schulen gleicher Art und gleicher örtlicher Lage üblichen Klassenschülerzahlen liegt.