Absatz eins,Die Vertragsparteien werden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die für die einzelnen Maßnahmen der kulturellen Zusammenarbeit notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung stellen.
Zusatzprotokoll zum Abkommen über die kulturelle Zusammenarbeit (Rumänien)
Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1975,
Vertrag – Rumänien
Artikel eins
18.02.1975
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
28.02.2019
10009394
NOR12119884
N7197533367L