Absatz eins,Im Rahmen des Paragraph 47, Absatz eins, des Schulunterrichtsgesetzes sind folgende Erziehungsmittel anzuwenden:
- Litera abei positivem Verhalten des Schülers:Ermutigung,Anerkennung,Lob,Dank;
- Litera bbei einem Fehlverhalten des Schülers:Aufforderung,Zurechtweisung,Erteilung von Aufträgen zur nachträglichen Erfüllung versäumterPflichten,beratendes bzw. belehrendes Gespräch mit dem Schüler,beratendes bzw. belehrendes Gespräch unter Beiziehung der Erziehungsberechtigten,
Verwarnung.
Die genannten Erziehungsmittel können vom Lehrer, vom Klassenvorstand und vom Schulleiter, in besonderen Fällen auch von der Schulbehörde erster Instanz, angewendet werden.