Absatz eins,Eine Beurteilung des Verhaltens in der Schule hat in der Schulnachricht und im Jahreszeugnis nur
- Litera ain den allgemeinbildenden Pflichtschulen in der 3. bis 7. Schulstufe,
- Litera bin den allgemeinbildenden höheren Schulen, in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, in den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und in den Bildungsanstalten für Erzieher in allen Schulstufen
zu erfolgen. Eine Beurteilung des Verhaltens in der Schulnachricht und im Jahreszeugnis hat jedoch in der letzten Stufe einer Schulart nicht zu erfolgen; ferner hat sie an allgemeinbildenden Pflichtschulen in der Schulnachricht und im Jahreszeugnis nicht zu erfolgen, wenn der Schüler zufolge der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht die Schule verläßt.