Kurztitel

Leistungsbeurteilungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 492 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.09.1992

Text

Mitarbeit der Schüler im Unterricht

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht umfaßt den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfaßt:
    1. Litera a
      in die Unterrichtsarbeit eingebundene mündliche, schriftliche, praktische und graphische Leistungen,
    2. Litera b
      Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der Bearbeitung von Hausübungen,
    3. Litera c
      Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe,
    4. Litera d
      Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unterrichtlichen Sachverhalten,
    5. Litera e
      Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden.
    Bei der Mitarbeit sind Leistungen zu berücksichtigen, die der Schüler in Alleinarbeit erbringt und Leistungen des Schülers in der Gruppen- und Partnerarbeit.
  2. Absatz 2,Einzelne Leistungen im Rahmen der Mitarbeit sind nicht gesondert zu benoten.
  3. Absatz 3,Aufzeichnungen über diese Leistungen sind so oft und so eingehend vorzunehmen, wie dies für die Leistungsbeurteilung erforderlich ist.