Kurztitel

Leistungsbeurteilungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1974,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.09.1974

Text

1. ABSCHNITT
LEISTUNGSFESTSTELLUNG UND LEISTUNGSBEURTEILUNG

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Grundlage der Leistungsbeurteilung sind die Leistungsfeststellungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieser Verordnung.
  2. Absatz 2,Feststellungen der Leistungen der Schüler, die dem Lehrer nur zur Information darüber dienen, auf welchen Teilgebieten die Schüler die Lehrziele erreicht haben und auf welchen Teilgebieten noch ein ergänzender Unterricht notwendig ist, sind nicht Gegenstand dieser Verordnung (Informationsfeststellungen).