Kurztitel

Bundessportakademiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

10.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016

Text

Aufbau der Schulen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern umfassen Lehrgänge mit einer nach der Vorbildung der Schüler und dem im Lehrplan vorgesehenen Bildungsziel unterschiedlichen Dauer von einem bis acht Semestern. Sie sind mittlere Schulen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 6, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,.
  2. Absatz 2,Die achtsemestrigen Lehrgänge schließen an die 8. Schulstufe an.