Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Norwegen)
Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1973,
Vertrag – Norwegen
Artikel 2,
03.04.1973
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Um die im Artikel 1 genannten Ziele zu erreichen, werden die Vertragsparteien auf den Gebieten der Wissenschaft, Forschung, Erziehung und Kultur den Austausch von Wissenschaftlern, Spezialisten, Studenten, Jugendführern usw. als auch die Durchführung kultureller Veranstaltungen wie Ausstellungen und Gastspiele fördern, insbesondere durch angemessene Stipendien, entsprechende finanzielle Beiträge und andere Erleichterungen. Sie werden sich bemühen, die direkte Zusammenarbeit zwischen den auf diesen Gebieten bestehenden Einrichtungen und Organisationen in die Wege zu leiten und zu fördern. Sie werden die Kenntnis der Sprache, Literatur und Kultur des anderen Landes fördern.
28.02.2019
10009351
NOR12119499
N7197333552L