Abkommen über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit (Ungarn)
Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1972,
Vertrag – Ungarn
Artikel 9,
12.03.1972
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Soferne es nicht unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich auf diplomatischem Wege von einer der Vertragschließenden Parteien gekündigt wird, gilt es als jeweils auf weitere fünf Jahre verlängert.
Geschehen zu Wien, am 28. Mai 1969, in vier Urschriften, je zwei in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Fassungen gleichermaßen verbindlich sind.
28.02.2019
10009341
NOR12119307
N7197233563L