Kurztitel

Abkommen über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1972,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7,

Inkrafttretensdatum

12.03.1972

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 7

  1. Absatz einsUm geeignete Maßnahmen einschließlich der periodischen Ausarbeitung von Arbeitsprogrammen zur Durchführung dieses Abkommens vorzuschlagen und ihre Anwendung zu beobachten, wird eine Österreichisch-Ungarische Gemischte Kommission für Wissenschaft und Technik, bestehend aus je drei Mitgliedern der Vertragschließenden Parteien, gebildet.
  2. Absatz 2Die Gemischte Kommission tritt in der Regel einmal im Jahr, zumindest jedoch alle zwei Jahre abwechselnd in Budapest und Wien, und zwar erstmalig in Budapest, zusammen. Sie hat innerhalb von drei Monaten, gerechnet von dem Tage, an dem eine der Vertragschließenden Parteien den diesbezüglichen Wunsch äußert, zusammenzutreten.
  3. Absatz 3Die Mitglieder der Gemischten Kommission werden jeweils auf diplomatischem Wege bekanntgegeben.
  4. Absatz 4Den Sitzungen der Gemischten Kommission können auch Experten beigezogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009341

Dokumentnummer

NOR12119305

alte Dokumentnummer

N7197233561L