Absatz einsUm geeignete Maßnahmen einschließlich der periodischen Ausarbeitung von Arbeitsprogrammen zur Durchführung dieses Abkommens vorzuschlagen und ihre Anwendung zu beobachten, wird eine Österreichisch-Ungarische Gemischte Kommission für Wissenschaft und Technik, bestehend aus je drei Mitgliedern der Vertragschließenden Parteien, gebildet.