Abkommen über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit (Ungarn)
Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1972,
Vertrag – Ungarn
Artikel 5,
12.03.1972
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Jede Vertragschließende Partei gewährleistet den Delegierten der anderen Vertragschließenden Partei, die auf Grund der Bestimmungen dieses Abkommens entsandt werden, auf dem Gebiete ihres eigenen Staates ungestörte Tätigkeit im Rahmen der bestehenden Vorschriften.
28.02.2019
10009341
NOR12119303
N7197233559L