Kurztitel

Abkommen über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1972,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3,

Inkrafttretensdatum

12.03.1972

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 3

  1. Absatz einsDie Vertragschließenden Parteien werden die im Zuge der Durchführung dieses Abkommens entstehenden unmittelbaren Kontakte und die Zusammenarbeit sowie den Abschluß von Sondervereinbarungen zwischen wissenschaftlichen und technischen Institutionen der beiden Staaten unterstützen.
  2. Absatz 2Die Vertragschließenden Parteien werden einander über den Abschluß derartiger Sondervereinbarungen jeweils informieren.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009341

Dokumentnummer

NOR12119301

alte Dokumentnummer

N7197233557L