Absatz einsJede der Vertragschließenden Parteien wird die Förderung und Ausbreitung der in Artikel 1 angeführten wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit unterstützen, und zwar insbesondere:
- Litera aden Austausch von wissenschaftlichem und technischem Dokumentationsmaterial zwischen den in Betracht kommenden Institutionen;
- Litera bwechselseitige Besuche, Studienreisen und Konsultationen von Wissenschaftern und sonstigen Fachleuten zum Zwecke des Erfahrungsaustausches;
- Litera cdie Veranstaltung gegenseitiger Exkursionen von wissenschaftlichen und technischen Fachkräften;
- Litera ddie Veranstaltung von wissenschaftlichen und technischen Lehrkursen, Konferenzen und Kolloquien sowie die gegenseitige Teilnahme von Wissenschaftern und sonstigen Fachleuten an diesen;
- Litera edie gemeinsame Herstellung und den Austausch von wissenschaftlichen und technischen Filmen;
- Litera fdie Veranstaltung von wissenschaftlichen und technischen Ausstellungen und Vorführungen auf nichtkommerzieller Grundlage;
- Litera gdie Erarbeitung der wissenschaftlich-technischen Grundlagen für eine industrielle Kooperation.