Kurztitel

Abkommen über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1972,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2,

Inkrafttretensdatum

12.03.1972

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 2

  1. Absatz einsJede der Vertragschließenden Parteien wird die Förderung und Ausbreitung der in Artikel 1 angeführten wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit unterstützen, und zwar insbesondere:
    1. Litera a
      den Austausch von wissenschaftlichem und technischem Dokumentationsmaterial zwischen den in Betracht kommenden Institutionen;
    2. Litera b
      wechselseitige Besuche, Studienreisen und Konsultationen von Wissenschaftern und sonstigen Fachleuten zum Zwecke des Erfahrungsaustausches;
    3. Litera c
      die Veranstaltung gegenseitiger Exkursionen von wissenschaftlichen und technischen Fachkräften;
    4. Litera d
      die Veranstaltung von wissenschaftlichen und technischen Lehrkursen, Konferenzen und Kolloquien sowie die gegenseitige Teilnahme von Wissenschaftern und sonstigen Fachleuten an diesen;
    5. Litera e
      die gemeinsame Herstellung und den Austausch von wissenschaftlichen und technischen Filmen;
    6. Litera f
      die Veranstaltung von wissenschaftlichen und technischen Ausstellungen und Vorführungen auf nichtkommerzieller Grundlage;
    7. Litera g
      die Erarbeitung der wissenschaftlich-technischen Grundlagen für eine industrielle Kooperation.
  2. Absatz 2Ferner wird jede der Vertragschließenden Parteien die Zusammenarbeit im Sinne des Artikels 1 durch wechselseitige Verleihung von Studien- und Praktikantenstipendien an Universitäten und sonstigen wissenschaftlichen Hochschulen sowie an Forschungsinstituten unterstützen.

Schlagworte

Studienstipendium, Stipendium

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009341

Dokumentnummer

NOR12119300

alte Dokumentnummer

N7197233556L