Kurztitel

Äußere Rechtsverhältnisse der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1967,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

15.07.1967

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Index

74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse

Text

Abschnitt römisch eins - Einleitung

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die griechisch-orientalische Kirche in Österreich ist eine gesetzlich anerkannte Kirche im Sinne des Artikels 15 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 142, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger.
  2. Absatz 2,Ihr sind mit Wirkung für den staatlichen Bereich alle Personen griechisch-orientalischen (orthodoxen) Glaubensbekenntnisses zugehörig, wenn und solange sie im Bundesgebiet ihren ordentlichen Wohnsitz oder bei Fehlen eines Wohnsitzes im In- oder Ausland einen gewöhnlichen inländischen Aufenthalt haben. Diese bekenntnismäßige Zugehörigkeit zur griechisch-orientalischen Kirche in Österreich ist von der Mitgliedschaft zu einer staatlich anerkannten Kirchengemeinde nicht abhängig.
  3. Absatz 3,Beabsichtigen Einrichtungen der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich, in ihrem Namen statt der Bezeichnung „griechisch-orientalisch“ die Bezeichnung „orthodox“ mit einem vorangestellten Zusatz zu führen, so findet, sofern nicht schon bei der Errichtung einer Kirchengemeinde eine derartige Bezeichnung der Rechtsperson (Paragraph 3, Absatz eins,) gewählt wird, Paragraph 10, Absatz 5, Anwendung.

Schlagworte

RGBl. Nr. 142 aus 1867,, Inland

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2018

Gesetzesnummer

10009290

Dokumentnummer

NOR12118790

alte Dokumentnummer

N7196710569O