Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10,

Inkrafttretensdatum

01.09.1967

Text

Paragraph 10, Aufbau

  1. Absatz einsDie höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten schließen an die 8. Schulstufe an und umfassen fünf Schulstufen (9. bis 13. Schulstufe).
  2. Absatz 2Jeder Schulstufe hat ein Jahrgang zu entsprechen.
  3. Absatz 3Die Bestimmung des Absatz eins, gilt nicht für die Sonderformen (Paragraph 18,) der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten.