Kurztitel

9. Schuljahr für sonderschulbedürftige Kinder

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1966

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Sonderschüler, die am Ende des 8. Schuljahres der allgemeinen Schulpflicht die 8. Stufe der Sonderschule nicht erfolgreich abschließen und nicht von dem Recht gemäß Paragraph 18, des Schulpflichtgesetzes Gebrauch machen, die Sonderschule weiter zu besuchen, haben im 9. Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht einen für Sonderschüler der betreffenden Behinderungsart in Betracht kommenden Polytechnischen Lehrgang zu besuchen.
  2. Absatz 2,Wenn ein nach der Behinderungsart in Betracht kommender Polytechnischer Lehrgang nicht besteht oder der Schulweg unzumutbar ist, haben die im Absatz eins, genannten Sonderschüler gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera d, im Zusammenhalt mit Paragraph 8, des Schulpflichtgesetzes die Sonderschule weiter zu besuchen; der Besuch eines nicht ausdrücklich für Schüler der betreffenden Behinderungsart bestimmten Polytechnischen Lehrganges ist für die im Absatz eins, genannten Sonderschüler unzulässig.