(2)Absatz 2,Wenn ein nach der Behinderungsart in Betracht kommender Polytechnischer Lehrgang nicht besteht oder der Schulweg unzumutbar ist, haben die im Abs. 1 genannten Sonderschüler gemäß § 5 Abs. 1 lit. d im Zusammenhalt mit § 8 des Schulpflichtgesetzes die Sonderschule weiter zu besuchen; der Besuch eines nicht ausdrücklich für Schüler der betreffenden Behinderungsart bestimmten Polytechnischen Lehrganges ist für die im Abs. 1 genannten Sonderschüler unzulässig.Wenn ein nach der Behinderungsart in Betracht kommender Polytechnischer Lehrgang nicht besteht oder der Schulweg unzumutbar ist, haben die im Absatz eins, genannten Sonderschüler gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera d, im Zusammenhalt mit Paragraph 8, des Schulpflichtgesetzes die Sonderschule weiter zu besuchen; der Besuch eines nicht ausdrücklich für Schüler der betreffenden Behinderungsart bestimmten Polytechnischen Lehrganges ist für die im Absatz eins, genannten Sonderschüler unzulässig.