Allgemeines Hochschul-Studiengesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
BG
Paragraph 39
22.07.1981
31.07.1997
AHStG
72/02 Studienrecht allgemein
Jedem Träger eines von einer anerkannten ausländischen Hochschule verliehenen akademischen Grades ist es in Österreich gestattet, seinem Namen den erworbenen akademischen Grad, und zwar mit dem im Verleihungsdekret enthaltenen Wortlaut und unter Beisetzung der ausländischen Hochschule, die den akademischen Grad verliehen hat, im Verkehr mit Behörden und im privaten Verkehr beizufügen. Ehrenhalber verliehene ausländische akademische Grade dürfen nur mit Bewilligung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung geführt werden. Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn die Verleihung unter ähnlichen Voraussetzungen wie in Österreich (Paragraph 97, UOG) erfolgt ist.
Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 332 aus 1981,
28.09.2023
10009287
NOR12118736
N7196613943L