(2)Absatz 2,Das einer Diplomprüfung oder einem Rigorosum einschließlich ihrer Teilprüfungen oder der Einreichung einer Diplomarbeit oder Dissertation unmittelbar vorangehende Semester muß auch in den Fällen des Abs. 1 und des § 20 Abs. 4 an der Hochschule zurückgelegt werden, an der der Studierende um die Zulassung zur Prüfung (Begutachtung der wissenschaftlichen Arbeit) ansucht. Diese Beschränkung gilt nicht für Studierende, die dem Betreuer ihrer wissenschaftlichen Arbeit (§ 25) an andere Hochschulen folgen oder von derselben Hochschule zum Studium im Ausland beurlaubt waren (§ 8), oder für Bewerber um einen Doktorgrad, die den vorgeschriebenen Diplomgrad bereits erworben haben (§ 13 Abs. 2 lit. a).Das einer Diplomprüfung oder einem Rigorosum einschließlich ihrer Teilprüfungen oder der Einreichung einer Diplomarbeit oder Dissertation unmittelbar vorangehende Semester muß auch in den Fällen des Absatz eins und des Paragraph 20, Absatz 4, an der Hochschule zurückgelegt werden, an der der Studierende um die Zulassung zur Prüfung (Begutachtung der wissenschaftlichen Arbeit) ansucht. Diese Beschränkung gilt nicht für Studierende, die dem Betreuer ihrer wissenschaftlichen Arbeit (Paragraph 25,) an andere Hochschulen folgen oder von derselben Hochschule zum Studium im Ausland beurlaubt waren (Paragraph 8,), oder für Bewerber um einen Doktorgrad, die den vorgeschriebenen Diplomgrad bereits erworben haben (Paragraph 13, Absatz 2, Litera a,).