Absatz eins,Für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht, die nicht unter Paragraph 17, fallen, kann der Bund nach Maßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel Subventionen zum Personalaufwand gewähren, wenn
- Litera adie Schule einem Bedarf der Bevölkerung entspricht,
- Litera bmit der Führung der Schule nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt wird,
- Litera cfür die Aufnahme der Schüler nur die für öffentliche Schulen geltenden Aufnahmsbedingungen maßgebend sind und
- Litera ddie Schülerzahl in den einzelnen Klassen nicht unter den an öffentlichen Schulen gleicher Art und gleicher örtlicher Lage üblichen Klassenschülerzahlen liegt.