Kurztitel

Privatschulgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.11.1962

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Text

B. Subventionierung sonstiger Privatschulen.

Paragraph 21, Voraussetzungen.

  1. Absatz eins,Für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht, die nicht unter Paragraph 17, fallen, kann der Bund nach Maßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel Subventionen zum Personalaufwand gewähren, wenn
    1. Litera a
      die Schule einem Bedarf der Bevölkerung entspricht,
    2. Litera b
      mit der Führung der Schule nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt wird,
    3. Litera c
      für die Aufnahme der Schüler nur die für öffentliche Schulen geltenden Aufnahmsbedingungen maßgebend sind und
    4. Litera d
      die Schülerzahl in den einzelnen Klassen nicht unter den an öffentlichen Schulen gleicher Art und gleicher örtlicher Lage üblichen Klassenschülerzahlen liegt.
  2. Absatz 2,Ein Bedarf im Sinne des Absatz eins, Litera a, ist bei privaten Volks- und Hauptschulen jedenfalls nicht gegeben, wenn dadurch die Organisationshöhe einer öffentlichen Volks- oder Hauptschule, in deren Sprengel die Privatschule liegt, gemindert wird.
  3. Absatz 3,Die Art der Subventionierung für die im Absatz eins, genannten Schulen richtet sich nach Paragraph 19, Absatz eins, Vor Zuweisung eines Lehrers als lebende Subvention ist der Schulerhalter zu hören.